Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle unsere Lieferungen und Leistungen, deren Erfüllung und Bezahlung. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind. Sie gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Auftragerteilung, Auftragsabwicklung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlicher Bestätigung und entsprechend deren Inhalt, oder wenn der Kunden eine Leistung von uns in Anspruch genommen hat, zustande. Entsprechendes gilt auch für die Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages.
  3. Der Kunden verpflichtet sich, uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat der Kunden unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Hierzu zählt u.a. dass der Kunde für die Dauer eines Projektes eine Kontaktperson benennt, die ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Auftragsabwicklung als Zwischenentscheidungen notwendig sind.
  4. Wir liefern unfrei zuzüglich Verpackungskosten ab Bensheim auf dem kosten-günstigsten Versandweg, oder ab Werk unseres Zulieferers nach unserer Wahl . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den Lieferfortschritten zu stellen.
  5. Wir versichern Waren bis zur Abnahme durch den Kunden gegen Untergang oder Verschlechterung. Unabhängig von der Auslieferungsart berechnen wir für die Risikoübernahme einen Kostensatz von 4 Prom. vom Nettowarenwert der Hard- oder Software. Ein Ausschluss dieser Versicherung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Lieferzeit, Verzug

  1. Ist in dem Vertrag eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Fallen an dem Projekt des Kunden tätige Spezialkräfte von uns unvorhergesehen – z.B. durch Krankheit o.ä.- aus, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Frist, in der wir Ersatz für die ausgefallene Spezialkraft zu besorgen haben.
  3. Wir haben Verzögerungen nicht zu vertreten, die durch maschinelle Schäden an den bestehenden Anlagen oder durch höhere Gewalt, wie z.B. Streik, Stromausfall oder durch Schwierigkeiten bei der Material- oder  Personalbeschaffung hervorgerufen werden. Wir haben in solchen Fällen den Kunden unverzüglich zu unterrichten. Wir haben ferner Verzögerungen nicht zu vertreten, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden beruhen, insbesondere darauf, dass der Kunden erforderliche Daten wie z.B. Stammdaten, Testdaten, Testumgebung usw. nicht zur Verfügung stellt.
  4. Lieferungen bzw. Teillieferungen gelten durch Gegenzeichnung des Lieferscheins als abgeschlossen, sofern  Lieferrückstände nicht ausdrücklich vereinbart sind. Rechnungsstellung erfolgt ausdrücklich über den geleisteten Lieferumfang, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

§ 4 Schadensersatz, Rücktritt

  1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so kann der Kunden uns eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Die Nachfrist muss mindestens 28 Tage betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  2. Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörungen, Ausfall wichtiger Anlagen usw. berechtigen beide Vertragpartner dann zum Rücktritt von dem Vertrag insgesamt oder von einem Teil der vertraglichen Leistungen, wenn die Erfüllung unmöglich ist und eine Verlängerung der Lieferzeit nicht zur Erreichung des Vertragszieles in überschaubarer Zeit führt.
  3. Bei Ausübung der Rücktrittsrechte gem. §4(2) haben wir Anspruch auf Vergütung der im Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen. Ist für eine Leistung ein Festpreis vereinbart und die Leistung noch nicht vollständig erbracht, so haben wir Anspruch auf eine den erbrachten Teilleistungen entsprechende Vergütung zzgl. Spesen, Reisekosten und Mehrwertsteuer. Ist die Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so hat der Kunden die erbrachte Leistung gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die Vergütung von Leistung nach Zeitaufwand zu bezahlen.

§ 5 Gewährleistung, Haftung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Macht der Kunde Mängel geltend, so hat er uns unverzüglich und schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen, wie sich diese Mängel bemerkbar machen.
  2. Nach unserer Wahl sind alle Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunden nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Der Kunden hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach der am Schluss der Gewährleistungsregelung zu findenden Haftungsklausel.
  4. Das Risiko für die Kompatibilität der gelieferten Hardwaresysteme oder deren Betriebssysteme (System-Software) mit der bei dem Kunden vorhandenen oder von ihm anzuschaffenden Software trägt ausschließlich der Kunde. Wir übernehmen hierfür keinerlei Haftung. Keine Gewähr wird auch in Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung.
  5. Für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunden durch uns nicht

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Leistungen werden nach den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Ist Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart und sind besondere Stundensätze nicht vereinbart, so gelten die Stunden-, Tages- oder Monatssätze aus den von uns zur Zeit der Leistung verwendeten Preislisten als vereinbart. Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzukommt. Zahlungen sind innerhalb 8 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu erbringen.
  2. Wir sind berechtigt, auf unsere Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn die Fälligkeit der Vergütung eine Abnahme voraussetzt. Sind in dem Vertrag Abschlagsraten nicht vereinbart, so sind wir berechtigt, Abschläge in Höhe des Lieferfortschrittes monatlich abzurechnen. Dieses gilt insbesondere für solche Aufträge, die eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Monaten in Anspruch nehmen, für laufende Arbeiten, Arbeiten nach Zeit-Pauschale sowie für Nebenkosten und Auslagen.
  3. Wird zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich, weil der Kunde Informationen oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig beibringt, so ist dieser nach dem Zeitaufwand zu vergüten. §6 (1) Satz 2 gilt hierfür entsprechend.
  4. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt oder gerät dieser mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Bezahlung der gesamten Vergütung ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und unsere Leistungen einzustellen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seiner Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.

§ 7 Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrecht

  1. An Programmen, einschließlich daraus abgeleiteter Programme oder Programmteilen, sowie den dazugehörigen Dokumentationen verbleiben das Eigentum, Urheberrechte einschließlich aller Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte und alle sonstigen Rechte bei uns bzw. dem Hersteller der Software. Der Kunde erhält an den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf den Einsatz des Programms auf den im Vertrag bestimmten Maschinen. Die Nutzung der Programme auf anderen als den vertraglich festgelegten Maschinen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Für die Nutzung auf anderen als den vertraglich bestimmten Maschinen ist eine gesonderte Vergütung zu bezahlen, die von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt wird.
  2. Sonstige gelieferte Waren oder Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig beglichen sind. Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Waren oder sonstiger Gegenstände werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die abgetretenen Forderungen unmittelbar einzuziehen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit nach unserer Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, von uns erstellte Arbeitsergebnisse, gelieferte Programme, Betriebs- und Hardwarekonzepte oder sonstige Leistungen nur für das eigene Unternehmen zu verwenden und jeden Missbrauch, sei es durch Dritte, sei es durch Angestellte, insbesondere durch Nachahmung, zu verhindern. Dieses gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Für den Fall missbräuchlicher Verwendung steht uns die volle Vergütung nach dem Vertrag als Vertragsstrafe zu.

§ 8 Reparaturen

  1. Reparaturen führen wir im Rahmen des erteilten Auftrages ordnungsgemäß zu den Preisen unserer Reparatur-Preislisten aus. Für Datenverluste auf den Datenträgern während der Reparatur übernehmen wir keine Haftung. Vor der Übergabe an uns ist eine Datensicherung vorzunehmen. Bei fehlerhaften Reparaturen bessern wir innerhalb einem Monat ab Übernahme des reparierten Gerätes nach. Reparaturrechnungen werden bei Auslieferung ohne Abzug fällig.

§ 9 Geheimhaltung

  1. Der Kunde darf die von uns übergebenen Daten und sonstige Informationen Dritten nicht zugänglich machen.

§ 10 Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartner nicht ohne vorher schriftlich erklärter Zustimmung des anderen Vertragspartners abzuwerben oder – gleich auf welcher rechtlichen Grundlage – zu beschäftigen. Diese Verpflichtungen gelten auch noch für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung eines Vertrages oder der Geschäftsbeziehung. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 30.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Bensheim - Deutschland.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

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